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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt die Bezeichnung ”Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen e.V.”, im Folgenden kurz KAL genannt, und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

1. Die KAL hat die Aufgabe, besondere Themen der Archäologie in Hessen systematisch zu erforschen und die Ergebnisse ihrer Arbeit in einer den Anforderungen der Wissenschaft entsprechenden Weise zu veröffentlichen.

2. Sie will diese Ziele erreichen durch:
         a) Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungen, die vorzugsweise mit den  Methoden der Archäologie, der Paläontologie und/oder einschlägiger Nachbarwissenschaften  betrieben werden;

         b) Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben, die (1) neben laufenden  Forschungsprojekten an archäologischen und paläontologischen Einrichtungen der  Universitäten, der hessenARCHÄOLOGIE, der Museen und sonstiger  Forschungseinrichtungen sowie (2) der Unteren Denkmalschutzbehörden größere und  längerfristige Projekte insbesondere der Geländeforschung zum Gegenstand haben. Die KAL  kann dann (3) die Koordination des Vorhabens für die beteiligten Projektpartner übernehmen;

         c) Die Publikation von Forschungsergebnissen in den „Berichten der Kommission für  Archäologische Landesforschung in Hessen“ und/oder die Bereitstellung von  Publikationsmitteln;

         d) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

         e) Unterstützung beim Aufbau eines wissenschaftlichen Netzwerks in- und ausländischer  Einrichtungen und Organisationen, die an ähnlichen Aufgaben arbeiten.      

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die KAL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

2. Die KAL ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der KAL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. Bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung der KAL haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke der Kommission geleisteten Beiträge und Spenden.

4. Die KAL darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke der Kommission fremd sind, begünstigen.

5. Die Mitglieder der Organe der KAL nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die KAL besteht aus:  
         a) ordentlichen Mitgliedern,  
         b) zugewählten Mitgliedern,  
         c) fördernden Mitgliedern, 
        d) Ehrenmitgliedern. 

2. Als ordentliche Mitglieder gemäß § 4,1a können der KAL Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen angehören, die für die archäologische oder paläontologische Landesforschung Hessens tätig sind oder waren.
Ordentliche Mitglieder gemäß § 4,1a können darüber hinaus auch Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen auf Antrag werden, deren beruflicher Mittelpunkt zwar nicht in Hessen lokalisiert ist, deren Forschungsarbeiten aber den hessischen Raum zum Inhalt haben.

Folgende Einrichtungen und Organisationen können je einen Vertreter oder eine Vertreterin als ordentliches Mitglied gem. § 4,1a in die KAL entsenden: 
         (1) Archäologische Gesellschaft in Hessen e.V., Wiesbaden, 
         (2) Frankfurter Historische Kommission, Frankfurt am Main, 
         (3) Hessische Historische Kommission, Darmstadt, 
         (4) Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde, Marburg, 
         (5) Historische Kommission für Hessen, Marburg, 
         (6) Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden, 
         (7) Paläontologische Gesellschaft, Frankfurt am Main, 
         (8) Römisch-Germanische Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts.

3. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds der KAL können auch Vertreter und Vertreterinnen einschlägiger Nachbarwissenschaften zugewählt sowie fördernde Personen als Mitglieder aufgenommen werden.

4. Auf Antrag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds der KAL können Ehrenmitglieder gemäß § 4,1d aufgenommen werden. 

5. Alle unter § 4,1a-c genannten Mitglieder sind stimmberechtigt. 

§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Kommission zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Begründete Anträge auf Ehrenmitgliedschaft gemäß § 4, 1d können von ordentlichen Mitgliedern schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Ein Selbstvorschlag ist nicht möglich. Der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat entscheiden über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet: 
         a) durch schriftlich erklärten Austritt aus der KAL. 
         b) automatisch für alle unter § 4, 1b genannten Mitglieder mit der Abberufung durch die entsendende Institution oder Organisation. 
         c) durch Ausschluss aufgrund grober Verstöße gegen das Interesse der KAL und/oder gegen die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter          wissenschaftlicher Praxis in der jeweils aktuellen Fassung. Der Ausschluss wird auf  Vorschlag  des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen. In diesem Fall sind dem Mitglied die Gründe schriftlich mitzuteilen und vor Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist auch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
         d) durch Tod.  

§ 6 Einnahmen

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die KAL finanziert ihre Arbeit aus Zuwendungen des Landes Hessen, eingeworbenen Drittmitteln sowie sonstigen Zuwendungen und Spenden.

§ 7 Organe der Kommission sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand, 
c) der wissenschaftliche Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
         a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer; 
         b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;  
         c) Erteilung von Entlastungen;  
         d) Beratung und Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Planung zu Arbeits- und Forschungsschwerpunkten;  
         e) Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplans in Form      eines Programmhaushalt als Grundlage für die finanzielle Förderung durch das Land Hessen;
         f) Ausschluss von Mitgliedern 
         g) Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats; 
         h) Satzungsänderungen; 
         i) Auflösung der Kommission.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat vor Tagungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer oder der Schriftführerin sowie dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, wobei die Ladung spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin an die Mitglieder ergangen sein muss.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Eine Änderung der Satzung ist nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

5. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mit zweiwöchiger Frist vor dem Versammlungstermin schriftlich vorzulegen.      

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der KAL. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die Kommission nach außen.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 
- dem oder der Vorsitzenden,
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, 
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin 
- sowie zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. 
- Darüber hinaus gehört dem Vorstand ein Vertreter oder eine Vertreterin des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in beratender Funktion an.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende; jeder bzw. jede ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben der Mitglieder des Vorstands regelt.

3. Der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin sowie die beiden Beisitzer oder Beisitzerinnen werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf Antrag geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Blockwahl ist auf Antrag möglich. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. 

4. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Er wird zu diesem Zweck von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Schriftform unter Angabe einer Tagesordnung ist nicht zwingend. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Schriftführer oder der Schriftführerin sowie dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Der Vorstand  
- führt die Geschäfte 
- legt der Mitgliederversammlung die Planung von Arbeits- und Forschungsschwerpunkten  vor,  
- erstellt den Wirtschaftsplan in Form eines Programmhaushalts,  
- schlägt der Mitgliederversammlung mögliche Mitglieder zur Wahl in den wissenschaftlichen Beirat vor, 
- entscheidet über die Vergabe von zur Verfügung stehenden Fördermitteln an Antragsteller unter beratender Hinzuziehung des wissenschaftlichen Beirates.  

6. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 4,1 a, b und c. Der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat entscheiden über die Aufnahme neuer Ehrenmitglieder (§ 4,1d) gemäß § 5,2. 

7. Grundsätzlich gilt, dass bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Vorstand das seitens des oder der Vorsitzenden abgegebene Votum doppelt zählt.

§ 10 Der Wissenschaftliche Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus drei Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen. Davon sollen möglichst zwei Archäologen oder Archäologinnen mit einem Arbeitsschwerpunkt in der Vor- und Frühgeschichte, der Provinzialrömischen Archäologie oder der Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit sein.  

2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglied der KAL gemäß § 4 sein noch ihren hauptberuflichen Schwerpunkt in Hessen haben. Wiederwahl ist zulässig. 

3. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand und tritt nur bei Bedarf und auf Einladung des Vorstands zusammen.

§ 11 Veröffentlichungen

Die KAL veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten und gibt dazu die Zeitschrift „Berichte der Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen“ heraus. Darüber hinaus beteiligt sie sich an Publikationen von in Hessen tätigen archäologischen Institutionen. Über die Regularien und notwendigen Verträge mit Dritten entscheidet der Vorstand..

§ 12 Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung der KAL kann nur nach Mehrheitsentscheidung des Vorstandes der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, vorgelegt werden. Über den Antrag entscheidet eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Auflösung der KAL fällt das Gesamtvermögen nach Bestreitung etwaiger Verbindlichkeiten an die hessenARCHÄOLOGIE, die es unmittelbar und ausschließlich für Vorhaben im Interesse der archäologischen Landesforschung in Hessen zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch den Vorstand.          

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die ursprünglich errichtete Satzung vom 22.01.1990 in der bisher gültigen Fassung vom 28.06.2002. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen
Wiesbaden, den 09. Oktober 2015